Die Speichermedienvergütung (SMV) ist seit Jahren etabliert. Streitigkeiten entstanden und entstehen dadurch, dass sich die AUME (austromechana) durch neue Entwicklungen wie Cloud Computing oder das Refurbishing von Geräten neue Geschäftsfelder erschließen will und auch bereits ausgezahlte Exportrückvergütungen zurückgefordert hat. Daneben geht die AUME auch sonst gegen Hersteller, Importeure und Händler vor, die nach ihrer Auffassung zu wenig oder gar keine Vergütung abgeführt haben. Besonders kritisch: rückwirkende Forderungen über mehrere Jahre. Diese Themen begleiten unsere Beratungspraxis seit Jahren.
Was ist Speichermedienvergütung — kurz erklärt
Die SMV ist eine pauschale Vergütung für Privatkopien (§ 42b UrhG): Wer ein Speichermedium herstellt oder erstmals in Österreich in Verkehr bringt, schuldet eine Abgabe, die über die Verwertungsgesellschaft AUME inkassiert und an die Berechtigten — Urheber, ausübende Künstler, Hersteller von Tonträgern und Filmen — verteilt wird.
Die SMV trifft typischerweise:
- USB-Sticks, externe Festplatten und SSDs
- Smartphones, Tablets, Notebooks und PCs mit integriertem Speicher
- Speichermedien in Multifunktionsgeräten (etwa Druckern mit interner Speicherfunktion)
Hersteller und Importeure müssen monatlich oder vierteljährlich an die AUME melden und die Vergütung abführen. Wer das nicht tut, sieht sich später mit Nachforderungen konfrontiert.
SMV-Nachforderungen: Wenn die AUME rückwirkend Ansprüche stellt
Die AUME prüft Hersteller- und Importeurs-Kreise systematisch. Zudem versucht sie regelmäßig, neue Märkte zu erschließen (Cloud-Speicher, Refurbished etc.), auch wenn diese nicht ausdrücklich im Wortlaut des Gesetzes Deckung finden. Werden potentielle Ansprüche entdeckt — etwa weil ein Unternehmen sich seiner Meldepflicht nicht bewusst war oder bestimmte Produktkategorien nicht erfasst hat — folgen Forderungen, die schnell hohe sechsstellige Summen erreichen können.
Die AUME fordert regelmäßig den doppelten autonomen Tarif und auch Zinsen, was besonders bei neuen Produktkategorien kritisch ist. Entscheidend ist hier, eine angepasste Gesamtstrategie zu entwickeln. Kann man außergerichtlich keine sachgerechte, wirtschaftlich darstellbare Lösung erzielen, müssen neue Rechtsfragen auch gerichtlich geklärt werden. Wir haben dafür jedenfalls das Know-how und die notwendige Verhandlungs- und Prozesserfahrung.
Mögliche Verteidigungsansätze:
- Höhe der Tarife
- Von Dritten bereits gezahlte Vergütung
- Speichermedien-Eigenschaft
- Verjährung
- u. v. m.
Wer eine AUME-Aufforderung zur Meldung oder eine AUME-Forderung erhält, sollte nicht vorschnell einfach melden und zahlen. Da es vielfach letztlich um enorm hohe Summen geht, sollte man strategisch richtig vorgehen und sich von vornherein rechtlich vertreten lassen. Die rechtlichen Verteidigungsmöglichkeiten sind erfahrungsgemäß breiter als auf den ersten Blick vermutet — und in der Höhe steht typischerweise mehr auf dem Spiel als die Anwaltskosten einer fundierten Prüfung.
Refurbished Geräte: Eines der zentralen Streitfelder
Refurbished IT-Hardware — wieder aufbereitete Notebooks, Smartphones, Tablets — ist ein Wachstumsmarkt. Die rechtliche Frage: Fällt die SMV beim Wiederverkauf des refurbished Geräts erneut an?
Die AUME argumentiert in laufenden Verfahren, jede neue Inverkehrbringung — auch von refurbished Geräten — löse eine neue Vergütungspflicht aus. Refurbished-Händler und -Importeure halten dagegen mit dem Argument, dass die Privatkopie-Vergütung systematisch eine einmalige Abgabe für das jeweilige physische Speichermedium ist; eine doppelte Vergütungspflicht widerspricht dem ökonomischen Sinn der Regelung.
Dabei ist noch immer nicht abschließend rechtlich geklärt, ob für refurbished Geräte überhaupt SMV anfallen soll und — wenn ja — in welcher Höhe. Das trifft insbesondere für Speichermedien in Geräten zu, die schon einmal in Österreich entpflichtet wurden. Entsprechend erscheint die Forderung der AUME nach 100 % des Tarifs für refurbished Geräte (was sich beim doppelten autonomen Tarif samt Zinsen extrem summiert) bei Weitem überzogen. Wir vertreten Mandanten aus diesem Marktsegment und führen für einen davon ein großes, längeres Gerichtsverfahren gegen die AUME.
Cloud-Services: OGH-Wende im Dezember 2025
Über die klassische Hardware hinaus war jahrelang umstritten, ob auch Cloud-Services in die SMV-Pflicht einzubeziehen sind — schließlich speichern Nutzer ihre Privatkopien zunehmend nicht mehr auf dem eigenen Datenträger, sondern in der Cloud.
Mit Entscheidung vom 16.12.2025, 4 Ob 15/25x hat der OGH zugunsten der austromechana entschieden: Cloud-Speicherdienste fallen in den Anwendungsbereich der Speichermedienvergütung, und die Vergütung kann direkt beim Cloud-Anbieter eingehoben werden. Der OGH stützt sich auf die EuGH-Entscheidung aus 2022, wonach Cloud-Speicherungen vom SMV-Regime erfasst sein müssen, um Rechteinhaber nicht unsachlich zu benachteiligen — die konkrete Umsetzung bleibt den Mitgliedstaaten überlassen, Österreich hat sich für den Direktanspruch gegen den Cloud-Anbieter entschieden.
In unserer Anmerkung in ecolex 2025/153 hatten wir, auch mangels einschlägiger Regelung im Gesetz, noch argumentiert, dass ein Cloud-Anbieter mit seiner reinen Speicherdienstleistung kein Speichermedium iSd § 42b UrhG in Verkehr bringt. Die nun ergangene OGH-Entscheidung folgt dieser Argumentation nicht und betreibt vielmehr Rechtsfortbildung zugunsten der AUME. Die Entscheidung wirft eine Reihe an Folgefragen auf: angemessene Tarif-Höhe für Cloud-Speicher (hier hat die AUME gerade hohe Tarife veröffentlicht), Verhältnis zur bereits abgeführten Hardware-SMV (Stichwort Doppelbelastung), Anwendung auf Cloud-Anbieter ohne Sitz in Österreich, internationale Reichweite. Diese Fragen werden die Praxis in den kommenden Jahren beschäftigen — und sie eröffnen den betroffenen Cloud-Anbietern weiterhin Verteidigungs-Spielraum gegen überzogene austromechana-Forderungen. Es bleibt jedenfalls spannend.
Was Hersteller, Händler und Cloud-Anbieter jetzt tun sollten
Aus unserer Beratungspraxis ergibt sich, dass Beteiligte nicht selten von Forderungen der AUME und deren Höhe komplett überrascht werden. Hier sollte man rechtzeitig eine Strategie entwickeln und fallweise auch entsprechende Rückstellungen bilden. Kommt man ins Visier der AUME, ist Vorsicht geboten — alle Schritte sollten anwaltlich abgeklärt und eine geeignete Strategie verfolgt werden.
Dabei sollte man nicht vergessen, dass man aus der SMV allenfalls auch Forderungen gegen die AUME hat — etwa wenn Geräte mit Speichermedien, für die bereits SMV abgeführt wurde, ins Ausland exportiert werden.
Unsere Rolle
Wir von Tonninger Schermaier & Partner vertreten seit Jahren Hersteller, Importeure und Mandanten aus dem Refurbished-Segment in SMV-Verfahren — sowohl in vorprozessualer Auseinandersetzung mit Nachforderungen als auch in laufenden Klageverfahren der AUME, darunter aktuell ein größeres Gerichtsverfahren in einer Refurbished-Konstellation. Dr. Tonninger und Dr. Albrecht haben ein fundiertes Know-how bei der Entwicklung von Strategien für ihre Mandanten.
Wer eine AUME-Aufforderung erhalten hat oder als Hersteller, Importeur oder Refurbished-Händler präventiv die eigene Rechtsposition und die eigenen Risiken klären möchte, sollte frühzeitig anwaltliche Unterstützung suchen. Die Beträge, die hier am Spiel stehen, rechtfertigen die anwaltliche Prüfung in aller Regel um ein Vielfaches.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.