Wenn von Unterhalt nach der Scheidung gesprochen wird, denken die meisten zunächst an den Kindesunterhalt. Daneben gibt es aber den Ehegattenunterhalt — also Unterhalt, den ein Ex-Partner dem anderen schuldet. Ob er gebührt, in welcher Höhe und wie lange, hängt entscheidend davon ab, wie geschieden wurde.
Der Scheidungsweg bestimmt den Unterhalt
Das österreichische Recht kennt drei wesentliche Wege zur Scheidung:
- die streitige Scheidung mit Verschulden (§§ 49 ff EheG)
- die einvernehmliche Scheidung (§ 55a EheG)
- die Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft (§ 55 EheG)
Auf diesen Wegen baut der Anspruch auf Ehegattenunterhalt im Wesentlichen auf.
Verschuldensscheidung: § 66 EheG
Wird die Ehe wegen schwerer Eheverfehlung des einen Teils geschieden, schuldet dieser dem schuldlosen Ex-Partner Unterhalt nach § 66 EheG. Die Rechtsprechung orientiert sich am Lebensbedarf nach den ehelichen Verhältnissen — also am Standard, den die Ehe für beide gebracht hat:
- rund 33 % des Nettoeinkommens des Schuldigen, wenn der Berechtigte kein eigenes Einkommen hat
- rund 40 % des Familieneinkommens abzüglich des eigenen Einkommens des Unterhaltsberechtigten bei Doppelverdienenden
Diese Werte sind Richtschnur, kein starrer Tarif. Hohe Einkommen, eheliche Schulden oder Sonderbelastungen werden im Einzelfall berücksichtigt.
Einvernehmliche Scheidung: § 55a EheG
Bei der einvernehmlichen Scheidung vereinbaren die Eheleute den Unterhalt im sogenannten Scheidungsvergleich frei. Möglich ist alles vom Verzicht über einen festen monatlichen Betrag bis zu einer wertgesicherten Vereinbarung. Wer hier verzichtet, ist daran in aller Regel gebunden — eine spätere Korrektur gelingt nur in Ausnahmefällen.
Vor dem Verzicht: rechtliche Beratung ist wesentlich. Wer einmal zustimmt, kann die Vereinbarung später kaum mehr aufbrechen.
Verschuldensunabhängiger Unterhalt: § 68a EheG
Daneben kennt das Ehegesetz einen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG. Er greift typischerweise, wenn der Ex-Partner aufgrund Kinderbetreuung oder einer aus der Ehe stammenden Erwerbsverhinderung nicht oder nur eingeschränkt erwerbstätig sein kann. Maßstab ist hier nicht der Lebensbedarf nach den ehelichen Verhältnissen, sondern ein angemessener Unterhalt im Sinne einer auskömmlichen Lebensgestaltung.
Wann der Anspruch endet
Ehegattenunterhalt ist nicht für die Ewigkeit. Er erlischt bzw ruht typischerweise:
- mit der Wiederverheiratung des Berechtigten
- bei eingetragener Partnerschaft oder einer verfestigten Lebensgemeinschaft
- bei dauerhaftem Wegfall der Bedürftigkeit — etwa durch eigene Erwerbstätigkeit oder bedeutende Erbschaft
Ein vorübergehender Wegfall (z. B. eine Anstellung mit befristeter Probezeit) führt regelmäßig nicht zum Erlöschen, sondern zur Anpassung der Höhe.
Typische Streitpunkte
In der Praxis werden vor allem drei Fragen verhandelt:
- Welches Einkommen ist anzusetzen? Insbesondere bei Selbstständigen mit schwankenden Einkünften
- Ist eine Erwerbsobliegenheit zumutbar? Etwa bei Ex-Partnern, die in der Ehe lange nicht berufstätig waren
- Was zählt zum Lebensbedarf nach den ehelichen Verhältnissen? Wohnen, Fahrzeug, Pensionsvorsorge, gewohnte Reisen
Diese Fragen sind erfahrungsgemäß rascher in einer einvernehmlichen Verhandlung mit anwaltlicher Begleitung zu klären als im streitigen Verfahren.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.