Kindesunterhalt ist die Frage, die nach jeder Trennung praktisch zuerst auf den Tisch kommt: Wie viel zahlt der Elternteil, der das Kind nicht hauptsächlich betreut? Die Antwort folgt einem nachvollziehbaren System — auch wenn die Berechnung im Einzelfall mehr Stellschrauben hat, als auf den ersten Blick sichtbar sind.

Geldunterhalt und Naturalunterhalt

Beide Eltern sind nach §§ 231 ff ABGB unterhaltspflichtig. Die Pflicht wird auf zwei Arten erfüllt:

  • Naturalunterhalt — der Elternteil, bei dem das Kind hauptsächlich lebt, erfüllt durch Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Alltagsversorgung seine Unterhaltsverpflichtung
  • Geldunterhalt — der andere Elternteil zahlt einen monatlichen Betrag

Beide Leistungen sind rechtlich gleichwertig. Der Grund ist einfach: Wer das Kind täglich versorgt, leistet handfest Arbeit und Aufwand — das wird nicht zusätzlich monetär bewertet.

Die Prozentmethode

Die Höhe des Geldunterhalts richtet sich nach der von der Rechtsprechung entwickelten Prozentmethode. Maßstab ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, einschließlich des aliquoten 13. und 14. Gehalts.

Alter des KindesProzentsatz vom Nettoeinkommen
bis 6 Jahre16 %
6 bis 10 Jahre18 %
10 bis 15 Jahre20 %
ab 15 Jahre22 %

Pro weiterer Sorgepflicht (zusätzliches Kind, unterhaltsberechtigte:r Ehegatt:in) gibt es Abschläge — typischerweise 1 bis 3 Prozentpunkte je weiterer Sorgepflicht.

Regelbedarfssätze als Untergrenze

Die Regelbedarfssätze sind altersgestaffelte Beträge, die jährlich angepasst werden. Sie repräsentieren das durchschnittliche Existenzminimum eines Kindes und kommen vor allem in zwei Fällen zur Anwendung:

  • bei der Frage, ob neben dem Geldunterhalt auch noch ein Sonderbedarf zu bezahlen ist
  • als Bezugsgröße für die Luxusgrenze bei sehr hohen Einkommen (etwa das Zwei- bis Zweieinhalbfache des Regelbedarfssatzes)

Was beim Einkommen mitzählt

Nicht alles, was der unterhaltspflichtige Elternteil monatlich an Geld in Händen hat, ist Bemessungsgrundlage. Maßgeblich ist das steuerliche Nettoeinkommen plus weitere Leistungen wie:

    1. und 14. Gehalt (anteilig)
  • Sachbezüge mit Vermögensvorteil (etwa Dienstwagen, Werkswohnung)
  • Gewinnanteile aus Selbstständigkeit
  • erhebliche Einkünfte aus Vermögen

Bei Selbstständigen wird typischerweise auf den Durchschnitt der letzten drei Steuerbescheide abgestellt, um konjunkturelle Schwankungen abzufedern.

Anpassung bei Veränderung

Der Unterhalt ist kein für immer fixierter Betrag. Bei wesentlichen Veränderungen — Einkommenssprung nach oben oder unten, Wechsel des hauptsächlichen Aufenthalts, Eintritt in eine teurere Lebensphase (Schulwechsel, Studium) — kann jeder Elternteil eine Neuberechnung beantragen.

Faustregel: Eine Veränderung von etwa 10 % beim Einkommen oder ein erheblicher Lebensphasenwechsel rechtfertigt eine Anpassung.

Bis wann gezahlt wird

Die Unterhaltspflicht besteht bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit des Kindes. Das ist regelmäßig nicht mit der Volljährigkeit erreicht, sondern erst, wenn das Kind durch eigenes Einkommen in der Lage ist, sich angemessen zu versorgen. Bei einem zielstrebig betriebenen Studium oder einer Berufsausbildung kann die Unterhaltspflicht noch viele Jahre fortbestehen.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.