Wenn der Unterhalt einmal ausbleibt, ist das ärgerlich. Wenn er wiederholt oder dauerhaft ausbleibt, wird es eine wirtschaftliche Existenzfrage — vor allem für Ein-Eltern-Haushalte. Das Recht stellt für diese Situation mehrere Hebel zur Verfügung. Wer sie kennt, hat einen erheblichen Vorteil.

Voraussetzung: Ein vollstreckbarer Titel

Bevor Sie Schritte gegen einen säumigen Unterhaltspflichtigen setzen können, brauchen Sie einen vollstreckbaren Exekutionstitel. Das ist typischerweise:

  • ein rechtskräftiger Beschluss des Pflegschaftsgerichts
  • ein gerichtlicher Vergleich (z. B. aus einer einvernehmlichen Scheidung)
  • in seltenen Fällen ein Notariatsakt mit Vollstreckbarkeitsvermerk

Ohne Titel ist eine Exekution nicht möglich. Wer noch keinen hat, muss zunächst einen Antrag auf Unterhaltsfestsetzung beim Pflegschaftsgericht stellen.

Die Gehaltsexekution

Der Standardweg, einen säumigen Unterhaltspflichtigen zur Zahlung zu bewegen, ist die Gehaltsexekution. Auf Antrag pfändet das Bezirksgericht den Lohn oder auch die Pension direkt beim Arbeitgeber bzw. der Pensionsanstalt.

Pfändbar ist alles, was über dem Existenzminimum liegt. Bei Unterhaltsforderungen sind die pfändbaren Beträge deutlich höher als bei normalen Geldforderungen, weil das Existenzminimum für Unterhaltsexekutionen reduziert ist (§ 291b EO).

Wichtig: Die Gehaltsexekution wirkt sofort und automatisch. Der Arbeitgeber muss den gepfändeten Betrag direkt an das Kind bzw. den unterhaltsberechtigten Ex-Partner überweisen.

Bei Selbstständigen kann auf Forderungspfändung (z. B. Pfändung der Kassenrückforderungen, der Kontogutschriften) ausgewichen werden — das ist aufwändiger, aber regelmäßig erfolgreich.

Unterhaltsvorschuss vom Bund

Speziell beim Kindesunterhalt gibt es ein zusätzliches Sicherungsnetz: den Unterhaltsvorschuss nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG). Wenn der Unterhaltspflichtige trotz vollstreckbarem Titel nicht zahlt, tritt der Bund in Vorleistung und überweist dem Kind monatlich Vorschüsse.

Voraussetzungen sind im Wesentlichen:

  • ein vollstreckbarer Titel
  • nachweisbare Säumigkeit des Pflichtigen
  • erfolgloses Exekutionsverfahren bzw. Aussichtslosigkeit eines Exekutionsverfahrens
  • ein Antrag beim Pflegschaftsgericht

Der Vorschuss wird zunächst für maximal fünf Jahre gewährt und kann danach verlängert werden, längstens bis zur Volljährigkeit (in Sonderfällen auch darüber hinaus). Der Bund holt sich die Beträge selbst beim Pflichtigen — das Kind bzw. die obsorgeberechtigte Person muss sich darum nicht weiter kümmern.

Strafanzeige nach § 198 StGB

In hartnäckigen Fällen kommt das Strafrecht ins Spiel. § 198 StGB stellt die Verletzung der Unterhaltspflicht unter Strafe:

„Wer seine gesetzliche Unterhaltspflicht gröblich verletzt und dadurch bewirkt oder es ernstlich befürchten läßt, daß die Unterhaltsberechtigten in ihrem Lebensbedarf konkret gefährdet werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.”

Eine Strafanzeige ist nicht das erste Mittel — sie kommt typischerweise dann in Betracht, wenn andere Hebel nicht greifen oder bewusst boykottiert werden.

Der Auslandsfall

Lebt der Unterhaltspflichtige im Ausland, wird die Durchsetzung schwieriger, aber nicht unmöglich:

  • Innerhalb der EU greift die EU-Unterhaltsverordnung (EuGUVO 4/2009). Sie erlaubt eine relativ schlanke Vollstreckung von Unterhaltstiteln zwischen den Mitgliedstaaten
  • Außerhalb der EU kommt das Haager Unterhaltsübereinkommen 2007 zur Anwendung — Österreich ist Vertragsstaat
  • Daneben bestehen bilaterale Abkommen mit einigen Drittstaaten

Im Auslandsfall ist eine anwaltliche Begleitung dringend zu empfehlen — die Verfahren sind komplexer, dauern länger und erfordern abgestimmte Anträge.

Was Sie selbst dokumentieren sollten

Wer Unterhaltsrückstand durchsetzen will, profitiert von klarer Buchführung:

  • Welche Beträge wurden vereinbart oder durch Gericht festgesetzt?
  • Welche Zahlungen sind tatsächlich eingegangen — wann, in welcher Höhe?
  • Welche Mahnungen wurden versendet?

Mit einer geordneten Aufstellung lässt sich rasch ein Exekutionsantrag vorbereiten — und im Strafverfahren liefern Sie damit auch die nötige Substantiierung.

Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.