Mit der EU-Richtlinie 2024/825 — kurz EmpCo-Richtlinie („Empowering Consumers for the Green Transition”) — kommt das schärfste regulatorische Update für Werbung der letzten Jahre. Sie verschärft das Lauterkeitsrecht, schließt klassische Greenwashing-Lücken und schafft umfassende Informationspflichten zu Lebensdauer und Reparierbarkeit. In Österreich erfolgt die Umsetzung durch eine Novelle des UWG — anwendbar ab 27. September 2026.
Was die Richtlinie tatsächlich ändert
Die EmpCo-Richtlinie ändert zwei zentrale Rechtsakte:
- Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (UCPD) — die EU-Grundlage des österreichischen UWG
- Verbraucherrechterichtlinie (CRD) — neue Informationspflichten
Die Änderungen werden in Österreich voraussichtlich durch eine UWG-Novelle und durch Anpassungen im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) und Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz (FAGG) übernommen.
Verbot generischer Umweltaussagen
Aussagen wie „klimaneutral”, „umweltfreundlich”, „grün”, „nachhaltig”, „ökologisch” werden zur Falle, wenn sie ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung verwendet werden. Konkret unzulässig sind:
- Allgemeine Umweltaussagen ohne konkreten Bezug auf eine nachgewiesene Eigenschaft
- Aussagen, die sich auf Aspekte beziehen, die rechtlich ohnehin verpflichtend sind („wir halten uns an Mindeststandards” als Wettbewerbsvorteil)
- Aussagen über Teilaspekte, die den Eindruck erwecken, das ganze Produkt sei umweltfreundlich
- Klimaneutralitätsaussagen, die ausschließlich auf der Kompensation von Treibhausgasemissionen beruhen
Strenge Regeln für Zukunftsversprechen
Aussagen wie „klimaneutral bis 2030” oder „emissionsfrei bis 2040” sind nur noch zulässig, wenn:
- Sie auf klaren, objektiven und öffentlich zugänglichen Verpflichtungen beruhen
- Ein detaillierter und realistischer Umsetzungsplan existiert (inklusive konkreter Zwischenziele und Investitionen)
- Regelmäßige Überprüfung durch unabhängige Dritte sichergestellt ist
- Die Ergebnisse dieser Überprüfung öffentlich zugänglich sind
Reine Marketing-Versprechen ohne Plan und Drittprüfung werden zur Grundlage für Abmahnungen und Klagen.
Nachhaltigkeitslabels mit Zertifizierungspflicht
Nachhaltigkeitslabels dürfen künftig nur verwendet werden, wenn sie auf einem anerkannten Zertifizierungssystem beruhen oder von einer Behörde verliehen werden. Selbstkreierte Eigenlabels („Eco-Plus”, „Green Choice”) ohne unabhängige Prüfung sind unzulässig — und damit ein klassischer Abmahnungsanker.
Neue Informationspflichten zur Produktdauer
Die Richtlinie verlangt umfassende Information über Lebensdauer und Reparierbarkeit:
- Voraussichtliche Lebensdauer des Produkts
- Reparierbarkeitsbewertung (wo eingeführt)
- Verfügbarkeit und Mindestdauer von Sicherheits-Updates für digitale Produkte
- Informationen zur Reparaturmöglichkeit und Verfügbarkeit von Ersatzteilen
Diese Informationen müssen bereits vor Vertragsschluss klar und gut sichtbar gegeben werden. Für Online-Shops bedeutet das: Anpassungen an Produktdetailseiten, AGB und Kaufprozess.
Neue Tatbestände in der Schwarzen Liste
Die Schwarze Liste der UCPD/UWG (in jedem Fall unzulässige Praktiken) wird um mehrere Greenwashing-Tatbestände ergänzt — darunter:
- Anbringen eines Nachhaltigkeitssiegels, das nicht auf einer Zertifizierung beruht
- Allgemeine Umweltaussagen ohne nachgewiesene hervorragende Umweltleistung
- Aussagen über Klimaneutralität auf Basis von bloßem Emissionsausgleich
- Behauptungen über künftige Umweltleistung ohne klare Verpflichtungen und Kontrolle
- Behauptungen, dass ein Produkt eine bestimmte Lebensdauer hat, wenn das objektiv unrichtig ist
Schwarze-Liste-Tatbestände sind per se unlauter — die Beanstandung erfordert keinerlei Spürbarkeitsprüfung. Wer sie verletzt, setzt sich unmittelbar dem Risiko einer Klage und der Erlassung einer einstweiligen Verfügung aus.
Was Unternehmen jetzt tun sollten
Spätestens bis zum Anwendungsbeginn am 27. September 2026 sollten Sie:
- Werbe- und Produktdokumentation auf generische Umweltaussagen prüfen (Streichliste erstellen)
- Zukunftsversprechen mit Umsetzungsplänen unterlegen oder zurücknehmen
- Eigenlabels durch zertifizierte Labels ersetzen oder die Verwendung beenden
- Online-Shop-Informationspflichten zu Lebensdauer / Reparierbarkeit / Updates implementieren
- Marketing- und Compliance-Schulungen für interne Teams aufsetzen
- AGB und Verkaufsmaterialien an die neuen CRD-Vorgaben anpassen
Die Erfahrung mit früheren UWG-Novellen zeigt: Die rechtliche Vorabprüfung der Werbekommunikation auf Einhaltung der Vorgaben der EmpCo-Richtlinie ist 2026 keine Kür mehr, sondern Pflicht.
Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar.